FG Düsseldorf - Urteil vom 05.12.2013
12 K 948/12 F
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2; EStG § 16; EStG § 34; AO § 129; AO § 171 Abs. 2; AO § 181 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2014, 277

Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes - Qualifikation als laufender Gewinn - Steuerbegünstigung der Veräußerung von Kommanditanteilen, entsprechende Anwendung der BFH- Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel bei Leasing-Fonds-KG, offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO bei Nichtauswertung des Betriebsprüfungsberichts

FG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen 12 K 948/12 F

DRsp Nr. 2014/5076

Veräußerung von Leasingobjekten als Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes – Qualifikation als laufender Gewinn – Steuerbegünstigung der Veräußerung von Kommanditanteilen, entsprechende Anwendung der BFH- Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel bei Leasing-Fonds-KG, offenbare Unrichtigkeit i.S.d. § 129 AO bei Nichtauswertung des Betriebsprüfungsberichts

Ist die die Veräußerung der zum Anlagevermögen gehörende Leasingobjekte vor Ablauf der gewöhnlichen Nutzungsdauer an den Leasing-Nehmer und Fonds-Initiator Teil des einheitlichen Geschäftskonzeptes eines Leasing Fonds in der Rechtsform einer (Publikums -) KG, dessen Geschäftstätigkeit mit der Veräußerung beendet wird, ist der Veräußerungsgewinn als laufender Gewinn zu qualifizieren. Bei einem derartigen einheitlichen Geschäftskonzept einer Leasing-Fonds-KG unterliegen auch die Gewinne, die Kommanditisten durch die vorzeitige Rückgabe der Geschäftsanteile an der KG gegen Auskehrung ihres abgezinsten Anteils an den projektierten Veräußerungsgewinnen erzielen, in entsprechender Anwendung der BFH- Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel als laufender Gewinn der Besteuerung.