FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.11.2012
2 K 2452/10
Normen:
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; BewG § 11 Abs. 2 Satz 3;
Fundstellen:
DStR 2014, 9
DStRE 2014, 273
ZEV 2013, 10

Veräußerungsverlust bei Veräußerung von Geschäftsanteilen an die Kinder zum symbolischen Kaufpreis von 1 Euro

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2012 - Aktenzeichen 2 K 2452/10

DRsp Nr. 2013/1650

Veräußerungsverlust bei Veräußerung von Geschäftsanteilen an die Kinder zum symbolischen Kaufpreis von 1 €

Bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen an Angehörige zum symbolischen Kaufpreis von 1 € besteht keine Vermutung, dass die Anteile nicht mehr werthaltig sind. Als Untergrenze der Unternehmensbewertung ist der durch die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter abgebildete Substanzwert zugrunde zu legen.

Normenkette:

EStG § 17 Abs. 1 Satz 1; BewG § 11 Abs. 2 Satz 3;

Tatbestand:

Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten gemäß § 17 EStG.

Der 1943 geborene Kläger hielt bis zum 19. Dezember 2007 100 % der Anteile an den beiden Gesellschaften K Büro- und Datentechnik GmbH mit Sitz in M (nachfolgend kurz: K GmbH M) und K Büro- und Datentechnik GmbH mit Sitz in K (inzwischen umfirmiert in: K ... GmbH, Sitz nunmehr in D; nachfolgend kurz: K GmbH K).