Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung von Veräußerungsverlusten gemäß § 17 EStG.
Der 1943 geborene Kläger hielt bis zum 19. Dezember 2007 100 % der Anteile an den beiden Gesellschaften K Büro- und Datentechnik GmbH mit Sitz in M (nachfolgend kurz: K GmbH M) und K Büro- und Datentechnik GmbH mit Sitz in K (inzwischen umfirmiert in: K ... GmbH, Sitz nunmehr in D; nachfolgend kurz: K GmbH K).
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