FG München - Urteil vom 01.12.2021
9 K 2803/19
Normen:
EStG § 25 Abs. 1;

Veranlagung der Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem bezogenen Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit

FG München, Urteil vom 01.12.2021 - Aktenzeichen 9 K 2803/19

DRsp Nr. 2023/13359

Veranlagung der Einkommensteuer nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem bezogenen Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid für 2013 vom 4. November 2021 wird dahin geändert, dass bei der Festsetzung der Einkommensteuer die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit um 13.434 € gemindert werden. Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer wird dem Beklagten übertragen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens bis zum Erlass der Änderungsbescheide vom 4. November 2021 sind vom Kläger zu 92 % und vom Beklagten zu 8 % zu tragen. Die weiteren bis zum Abschluss des Klageverfahrens entstandenen Kosten haben der Kläger zu 97 % und der Beklagte zu 3 % zu tragen.

3.

Das Urteil ist wegen der Kosten für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

EStG § 25 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger meldete am 22. Dezember 2012 seinen inländischen Wohnsitz in der F-Str., M., ab und teilte seinen Wegzug ins Ausland (Schweiz) mit. Er gab für die Streitjahre 2013 bis 2017 keine Einkommensteuererklärungen ab.