BFH - Beschluss vom 09.12.2010
VI B 80/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 16.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 536/05

Veranlassung des erzielten Vermögensvorteils durch eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige, eigenständige Sonderrechtsbeziehung

BFH, Beschluss vom 09.12.2010 - Aktenzeichen VI B 80/10

DRsp Nr. 2011/1585

Veranlassung des erzielten Vermögensvorteils durch eine vom Arbeitsverhältnis unabhängige, eigenständige Sonderrechtsbeziehung

1. NV: Der Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligten durch ein Arbeitsverhältnis miteinander verbunden sind (Bestätigung BFH-Urteil vom 17. Juni 2009 VI R 69/06 BStBl II 2010, 69). 2. NV: Soweit das FA geltend macht, das FG habe nicht berücksichtigt, dass der erzielte Kursgewinn als "Anreizlohn" zuteil geworden sei, wendet es sich gegen diese Rechtsprechung des BFH und kann damit im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht gehört werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers (Finanzamt --FA--) hat --bei Zweifeln an deren Zulässigkeit-- jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Nach dem vom FA in der Beschwerdeschrift allein geltend gemachten § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts (FG) nur zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Daran fehlt es im Streitfall.