BGH - Beschluss vom 19.12.2019
IX ZB 41/19
Normen:
ZPO § 93; ZPO § 877 Abs. 2; ZVG § 113 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 243
NJW-RR 2020, 314
WM 2020, 240
ZInsO 2020, 437
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 20.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 170/18
OLG Frankfurt/Main, vom 27.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 W 60/18

Veranlassung eines Beklagten zur Erhebung einer Widerspruchsklage durch Nichterscheinen als Gläubiger im Verteilungstermin; Anerkennung des Widerspruchs gegen den Teilungsplan

BGH, Beschluss vom 19.12.2019 - Aktenzeichen IX ZB 41/19

DRsp Nr. 2020/1590

Veranlassung eines Beklagten zur Erhebung einer Widerspruchsklage durch Nichterscheinen als Gläubiger im Verteilungstermin; Anerkennung des Widerspruchs gegen den Teilungsplan

Ein Beklagter gibt regelmäßig nicht schon dann Veranlassung zur Erhebung einer Widerspruchsklage, wenn er als Gläubiger im Verteilungstermin nicht erscheint und deshalb kraft Gesetzes vermutet wird, dass er einen seine in den Teilungsplan aufgenommenen Ansprüche betreffenden Widerspruch eines anderen Gläubigers nicht anerkennt.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 27. Februar 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 7.513,46 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 93; ZPO § 877 Abs. 2; ZVG § 113 Abs. 1;

Gründe

I.