I. Nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 27. Januar 2009 als Kapitän eines Frachtschiffs in den Hafen X eingelaufen war, meldete er mit einer Erklärung über die vorhandenen Schiffsvorräte u.a. Zigaretten, Spirituosen und Schaumwein an. Der vom Kläger unterzeichnete Vordruck enthielt den Hinweis, dass die Schiffsvorräte nicht mehr abgabenfrei verwendet werden dürften, sobald sich das Schiff vier Wochen in demselben Hafen aufhalte (§
Nachdem innerhalb der folgenden vier Wochen die Wiederausfuhr der Waren beim zuständigen Zollamt nicht angezeigt worden war, wurden die angemeldeten Schiffsvorräte vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) überprüft, sichergestellt und die entsprechenden Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern) gegen den Kläger festgesetzt.
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