BFH - Beschluss vom 18.08.2011
VII B 31/11
Normen:
FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ZK Art. 40;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 80
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 27.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 185/10

Verantwortlichkeit eines gesetzlichen, ein Zollverfahren eröffnenden Vertreters für dessen ordnungsgemäße Beendigung bei nicht mehr bestehender Vertreterstellung als klärungsbedürftige Rechtsfrage; Kapitän eines Schiffs als gesetzlicher Vertreter des Schiffseigners und rechtliche Vergleichbarkeit mit dem Geschäftsführer einer GmbH

BFH, Beschluss vom 18.08.2011 - Aktenzeichen VII B 31/11

DRsp Nr. 2011/20390

Verantwortlichkeit eines gesetzlichen, ein Zollverfahren eröffnenden Vertreters für dessen ordnungsgemäße Beendigung bei nicht mehr bestehender Vertreterstellung als klärungsbedürftige Rechtsfrage; Kapitän eines Schiffs als gesetzlicher Vertreter des Schiffseigners und rechtliche Vergleichbarkeit mit dem Geschäftsführer einer GmbH

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 3 S. 3; ZK Art. 40;

Gründe

I. Nachdem der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 27. Januar 2009 als Kapitän eines Frachtschiffs in den Hafen X eingelaufen war, meldete er mit einer Erklärung über die vorhandenen Schiffsvorräte u.a. Zigaretten, Spirituosen und Schaumwein an. Der vom Kläger unterzeichnete Vordruck enthielt den Hinweis, dass die Schiffsvorräte nicht mehr abgabenfrei verwendet werden dürften, sobald sich das Schiff vier Wochen in demselben Hafen aufhalte (§ 14 Abs. 3 der Zollverordnung--ZollV--); in diesem Fall habe der Schiffsführer die Schiffsvorräte der zuständigen Zollstelle anzuzeigen.

Nachdem innerhalb der folgenden vier Wochen die Wiederausfuhr der Waren beim zuständigen Zollamt nicht angezeigt worden war, wurden die angemeldeten Schiffsvorräte vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) überprüft, sichergestellt und die entsprechenden Einfuhrabgaben (Zoll, Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuern) gegen den Kläger festgesetzt.