FG Köln - Urteil vom 18.11.2014
1 K 1311/11
Normen:
AO § 367 Abs 2; AO § 171 Abs 10; AO § 181 Abs 5;

Verbindliche Feststellung des Organeinkommens durch einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung

FG Köln, Urteil vom 18.11.2014 - Aktenzeichen 1 K 1311/11

DRsp Nr. 2015/10737

Verbindliche Feststellung des Organeinkommens durch einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung

Die Feststellung des Einkommens der Organgesellschaft im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Organträgers erwächst in Bestandskraft, wenn sich ein Einspruch lediglich gegen die Nichtberücksichtigung von Sonderbetriebsausgaben richtet.

Normenkette:

AO § 367 Abs 2; AO § 171 Abs 10; AO § 181 Abs 5;

Tatbestand

Der Kläger war im Streitjahr Kommanditist der … GmbH & Co. KG (nachstehend KG), zu der es mehrere Organgesellschaften gab.