BFH - Urteil vom 13.12.2000
X R 93/98
Normen:
EStG § 10e Abs. 1, 3 ;
Fundstellen:
BB 2001, 560
BFH/NV 2001, 696
BFHE 194, 147
BStBl II 2001, 237
DB 2001, 791
NJW 2001, 2744
Vorinstanzen:
FG München,

Verbindung zweier Eigentumswohnungen

BFH, Urteil vom 13.12.2000 - Aktenzeichen X R 93/98

DRsp Nr. 2001/4362

Verbindung zweier Eigentumswohnungen

»Gestalten Ehegatten, die jeweils Alleineigentümer einer Eigentumswohnung sind, die nebeneinander liegenden Wohnungen durch einen Mauerdurchbruch und Entfernung einer Küche zu einer Wohnung um, können die Anschaffungskosten der später erworbenen Eigentumswohnung nicht als nachträgliche Anschaffungskosten in die Bemessungsgrundlage für den Abzugsbetrag der zunächst erworbenen, nach § 10e Abs. 1 EStG begünstigten Eigentumswohnung einbezogen werden.«

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1, 3 ;

Gründe:

I. Die --als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagten-- Kläger und Revisionskläger (Kläger) nahmen für ein --1984 fertiggestelltes-- Einfamilienhaus erhöhte Absetzungen gemäß § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch.

Im Jahr 1988 erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 1988 die vor Bezug entstandenen Aufwendungen antragsgemäß als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG. Im Einkommensteuerbescheid für 1990 gewährte das FA einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG in Höhe von 12 149 DM sowie die bisher nicht geltend gemachten Abzugsbeträge für die Jahre 1988 und 1989 (12 149 DM x 3 = 36 447 DM).