I. Die --als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagten-- Kläger und Revisionskläger (Kläger) nahmen für ein --1984 fertiggestelltes-- Einfamilienhaus erhöhte Absetzungen gemäß § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Anspruch.
Im Jahr 1988 erwarb die Klägerin eine Eigentumswohnung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte im Einkommensteuerbescheid für 1988 die vor Bezug entstandenen Aufwendungen antragsgemäß als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG. Im Einkommensteuerbescheid für 1990 gewährte das FA einen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG in Höhe von 12 149 DM sowie die bisher nicht geltend gemachten Abzugsbeträge für die Jahre 1988 und 1989 (12 149 DM x 3 = 36 447 DM).
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