BVerfG - Beschluß vom 20.01.1995
1 BvR 2418/94
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 § 5 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; InvZulG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 1995, 308
HFR 1995, 344
Information StW 1995, 223
Vorinstanzen:
BFH, vom 16.09.1994 - Vorinstanzaktenzeichen III R 45/92

Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG in Fällen der Betriebsaufspaltung

BVerfG, Beschluß vom 20.01.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 2418/94

DRsp Nr. 2005/16771

Verbleibens- und Verwendungsvoraussetzungen des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 InvZulG in Fällen der Betriebsaufspaltung

1. Es ist deshalb nachvollziehbar und damit willkürfrei, wenn der Bundesfinanzhof in der angegriffenen Entscheidung nach geeigneten Kriterien sucht, bei deren Vorliegen die rechtliche Selbständigkeit beider Unternehmen, von denen auch die Rechtsprechung zur Betriebsaufspaltung seit der Entscheidung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs (BStBl. II 1972, S. 63) ausgeht, vernachlässigt werden kann. 2. Es ist sachlich vertretbar, nur dann von einer solchen wirtschaftlichen Einheit zu sprechen, die es erlaubt, die tatsächliche Nutzung der Wirtschaftsgüter durch das eine Unternehmen noch als ein zulagenrechtliches Verbleiben im selben Unternehmen anzusehen, wenn beide Unternehmen derart miteinander verflochten sind, daß die Beteiligung des einen an dem anderen als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen ist (betriebsvermögensmäßige Verflechtung).

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 § 5 § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; InvZulG § 1 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, Nr. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wirft keine klärungsbedürftigen verfassungsrechtlichen Fragen auf. Das angegriffene Urteil verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.