BFH - Urteil vom 24.10.2000
IX R 62/97
Normen:
AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 351, § 367 Abs. 2 ; EStG § 21 ;
Fundstellen:
BB 2001, 86
BFH/NV 2001, 224
BFHE 193, 57
BStBl II 2001, 124
DB 2001, 74
DStZ 2001, 123
Vorinstanzen:
FG Hessen,

Verböserung bei einem Änderungsbescheid

BFH, Urteil vom 24.10.2000 - Aktenzeichen IX R 62/97

DRsp Nr. 2000/10399

Verböserung bei einem Änderungsbescheid

»Die Finanzbehörde kann im Einspruchsverfahren gegen einen auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 gestützten Änderungsbescheid, der nach Unanfechtbarkeit des Erstbescheides erlassen wurde, gemäß § 367 Abs. 2 AO 1977 die Steuer auch über die im Änderungsbescheid festgesetzte Steuer hinaus erhöhen, wenn die Verböserung ihre Grundlage in dem Änderungsbescheid hat.«

Normenkette:

AO (1977) § 173 Abs. 1 Nr. 1, § 351, § 367 Abs. 2 ; EStG § 21 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute und werden im Streitjahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Sie sind Eigentümer einer Eigentumswohnung in F, die sie ab März 1983 an ihre Tochter und die Mutter der Klägerin vermietet haben.

Die Klägerin und deren Mutter waren Miteigentümer eines weiteren Grundstücks in F. Mit notariellem Vertrag vom 27. Februar 1989 übertrug die Mutter den ihr gehörenden ideellen Anteil an diesem Grundstück auf die Kläger. In diesem Übergabevertrag bestellten die Kläger zugunsten der Mutter der Klägerin ein lebenslängliches Wohnungsrecht gemäß § 1093 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unter Ausschluss der Eigentümer an sämtlichen Räumen ihrer Eigentumswohnung und dem Tiefgaragenstellplatz, das auch im Grundbuch eingetragen wurde.