EuGH - Urteil vom 05.03.2015
Rs. C-175/14
Normen:
Richtlinie 12/1992/EWG vom 25.02.1992 Art. 7 Abs. 1; Richtlinie 12/1992/EWG vom 25.02.1992 Art. 7 Abs. 2; Richtlinie 12/1992/EWG vom 25.02.1992 Art. 9 Abs. 1; AEUV Art. 267;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 133
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
wistra 2016, 19
Vorinstanzen:
Verwaltungsgerichtshof (Österreich) - 28.03.2014,

Verbrauchssteuerpflicht bei Zigarettenschmuggel durch mehrere Mitgliedstaaten; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs

EuGH, Urteil vom 05.03.2015 - Aktenzeichen Rs. C-175/14

DRsp Nr. 2015/5753

Verbrauchssteuerpflicht bei Zigarettenschmuggel durch mehrere Mitgliedstaaten; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs

Art. 7 Abs. 1 und 2 und Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren in der Fassung der Richtlinie 92/108/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 sind dahin auszulegen, dass im Fall der illegalen Verbringung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und ihrer Beförderung ohne das von Art. 7 Abs. 4 dieser Richtlinie vorgeschriebene Begleitdokument in einen anderen Mitgliedstaat, in dem sie von den zuständigen Behörden entdeckt werden, nicht auch die Durchfuhrmitgliedstaaten befugt sind, beim Lenker eines Lkw, der diese Beförderung durchgeführt hat, Verbrauchsteuer zu erheben, weil er diese Waren in ihrem Hoheitsgebiet zu gewerblichen Zwecken in Besitz gehalten hat.

Tenor: