Verbrauchsteuerentstehung bei Entnahme einer Ware aus dem Steuerlager innerhalb der Freizone gemäß Art. 166 Zollkodex
FG Hamburg, Urteil vom 13.12.2012 - Aktenzeichen 4 K 8/12
DRsp Nr. 2013/2977
Verbrauchsteuerentstehung bei Entnahme einer Ware aus dem Steuerlager innerhalb der Freizone gemäß Art. 166 Zollkodex
Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren aus einem in der Freizone des Hamburger Hafens (Art. 166, 167 Zollkodex) befindlichen Steuerlager entnommen, ohne dass sich ein Verfahren der Steueraussetzung angeschlossen hätte, gelten sie mit der Folge der Entstehung der Verbrauchsteuern als in den freien Verkehr überführt. Daran ändern auch die Ausstellung eines Lieferzettels gemäß § 27ZollV oder die sich aus dem Status als Freizone des Kontrolltyps I ergebenden Besonderheiten nichts.