EuGH - Urteil vom 09.09.2004
Rs C-292/02
Normen:
MinöStG § 19 Abs. 2 § 26 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 ; Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (ABl. L 316, S. 12) in der Fassung der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 (ABl. L 365, S. 46) Art. 8a ;
Fundstellen:
BFH/NV Beilage 2005, 17
DVBl 2005, 62
IStR 2004, 717
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 06.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1093/01

Verbrauchsteuern - Mineralöle, die bei Arbeiten in der Landwirtschaft verwendet werden - Richtlinie 92/81/EWG - Artikel 8a - Kennzeichnung im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr - Verbot der Kennzeichnung im Mitgliedstaat der Verwendung - Richtlinie 95/60/EG

EuGH, Urteil vom 09.09.2004 - Aktenzeichen Rs C-292/02

DRsp Nr. 2005/10360

Verbrauchsteuern - Mineralöle, die bei Arbeiten in der Landwirtschaft verwendet werden - Richtlinie 92/81/EWG - Artikel 8a - Kennzeichnung im Mitgliedstaat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr - Verbot der Kennzeichnung im Mitgliedstaat der Verwendung - Richtlinie 95/60/EG

[Meiland Azewijn BV gegen Hauptzollamt Duisburg] 1. Artikel 8a Absatz 1 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der Fassung der Richtlinie 94/74/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 ist dahin gehend zu verstehen, dass er es den Mitgliedstaaten untersagt, gekennzeichnetes oder nicht gekennzeichnetes Mineralöl, das im Hauptbehälter eines Nutzfahrzeugs wie einer landwirtschaftlichen Maschine enthalten ist und als Kraftstoff nicht nur zum Antrieb dieses Fahrzeugs, sondern auch zu anderen Zwecken wie landwirtschaftlichen Arbeiten verwendet wird, der Verbrauchsteuer zu unterwerfen, wenn dieses Mineralöl rechtmäßig in den steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats übergeführt wurde. 2. Der Einzelne kann sich vor dem nationalen Gericht auf das in Artikel 8a Absatz 1 der Richtlinie 92/81 in der geänderten Fassung enthaltene Verbot berufen, um sich einer mit diesem Verbot unvereinbaren nationalen Regelung zu widersetzen.

Normenkette:

MinöStG § 19 Abs. 2 § 26 Abs. 4, Abs. 5, Abs. 6 ;