FG Hamburg - Beschluss vom 16.09.2011
4 V 133/11
Normen:
GG Art. 105 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 69; KernbrStG;
Fundstellen:
DStR 2012, 53
DStRE 2012, 53
NVwZ 2011, 1401
ZUR 2012, 54

Verbrauchsteuerrecht - Kernbrennstoffsteuergesetz

FG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2011 - Aktenzeichen 4 V 133/11

DRsp Nr. 2011/19250

Verbrauchsteuerrecht - Kernbrennstoffsteuergesetz

1. Die im Kernbrennstoffsteuergesetz 2011 geregelte Steuer ist eine Steuer im finanzverfassungsrechtlichen Sinne, nicht aber eine Sonderabgabe der Kernkraftwerkbetreiber. 2. Es ist zweifelhaft, ob dem Bund für den Erlass der Kernbrennstoffsteuer eine Gesetzgebungskompetenz zusteht. 3. Es spricht vieles dafür, dass die in Art. 106 GG genannten Steuern und Steuerarten Typusbegriffe sind. 4. Es ist zweifelhaft, ob die Kernbrennstoffsteuer dem verfassungsrechtlichen Typus der in Art. 106 Abs. 1 Nr. 2 GG genannten Verbrauchsteuer entspricht. 5. Es ist zweifelhaft, ob der Gesetzgeber neben den im Grundgesetz genannten Steuern und Steuerarten noch neuartige Steuern einführen darf, weil die Gefahr besteht, dass mit einem Steuerfindungsrecht die von der Finanzverfassung sorgsam ausbalancierte Verteilung der Steuereinnahmen zwischen Bund und Ländern umgangen werden könnte. 6. Einer Aussetzung der Vollziehung (§ 69 FGO) wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der dem angefochtenen Verwaltungsakt zugrunde liegenden Gesetzesvorschrift steht ein grundsätzlicher Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommene Gesetzes nicht entgegen, wenn sich die Zweifel gerade auf das formelle Zustandekommen, hier die Gesetzgebungskompetenz, beziehen.

Normenkette:

GG Art. 105 Abs. 1; GG Art. 105 Abs. 2; GG Art. 106 Abs. 1 Nr. 2; FGO § 69; KernbrStG;