Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. November 2019 wird zurückgewiesen .
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beklagte Krankenkasse zu Recht gegen unstreitige Vergütungsansprüche des Klägers mit einem Rückzahlungsanspruch wegen bereits vergüteter Krankenhausbehandlung aufgerechnet hat.
Der Kläger ist Träger eines freigemeinnützigen Akut- und akademischen Lehrkrankenhauses der U B in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, der durch seinen Vorstand vertreten wird. Das behandelnde Krankenhaus W ist im Krankenhausplan des Landes B 2010 als verbindliche Planungsgrundlage bis 2015 enthalten.
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