BFH vom 12.10.1995
I R 4/95

Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessenheit von Gewinntantiemen

BFH, vom 12.10.1995 - Aktenzeichen I R 4/95

DRsp Nr. 1997/8320

Verdeckte Gewinnausschüttung: Angemessenheit von Gewinntantiemen

1. Soweit Tantiemeversprechen einer GmbH gegenüber mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern insgesamt den Satz von 50 % des Jahresüberschusses übersteigen, spricht der Beweis des ersten Anscheins für die Annahme einer vGA. 2. Die unübliche Höhe einer Gewinntantieme rechtfertigt es nicht, dieselbe insgesamt als vGA zu behandeln. Nur der unangemessen hohe Tantiemeanteil ist vGA. 3. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Gewinntantieme ist von der Höhe der angemessenen Jahresgesamtbezüge auszugehen, die die GmbH bei normaler Geschäftslage ihrem Geschäftsführer zu zahlen in der Lage und bereit ist. Die Jahresgesamtbezüge sind in ein Festgehalt (in der Regel mindestens 75 %) und in einen Tantiemeanteil (in der Regel höchstens 25 %) aufzuteilen. Der variable Tantiemeanteil ist in Relation zu dem erwarteten Durchschnittsgewinn auszudrücken.

Für die Praxis: