Die Beteiligten streiten um den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) wegen zunächst nicht ausgezahltem Fahrkostenersatz.
Gegenstand der im Jahre 1991 gegründeten Klägerin ist.... Am Stammkapital von 50.000 DM sind die Eheleute A. und B. X. mit je 20.000 DM und deren Sohn C. X. mit 10.000 DM beteiligt. Geschäftsführerin war bis zum 1. März 1993 B. X., seitdem ist A. X. Geschäftsführer.
In den mit den Geschäftsführern geschlossenen Verträgen wurde mit § 6 Nr. 3 ein Aufwendungsersatz wie folgt vereinbart:
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