FG Niedersachsen - Urteil vom 26.11.2002
6 K 302/00
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1196
GmbHR 2003, 1152

Verdeckte Gewinnausschüttung; Fahrtkostenerstattung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Fremdvergleich - Verspätete Auszahlung von Fahrtkostenerstattungen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer führt nicht immer zur verdeckten Gewinnausschüttung

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.11.2002 - Aktenzeichen 6 K 302/00

DRsp Nr. 2003/9369

Verdeckte Gewinnausschüttung; Fahrtkostenerstattung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Fremdvergleich - Verspätete Auszahlung von Fahrtkostenerstattungen an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer führt nicht immer zur verdeckten Gewinnausschüttung

1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung.2. Erstattet eine Körperschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer durch die betriebliche Nutzung eines privaten Pkw verursachte Fahrtkosten, so ist eine verdeckte Gewinnausschüttung zu verneinen, wenn diese Fahrtkostenerstattung dem Grunde und der Höhe nach auch einem fremden Dritten gewährt worden wäre.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) wegen zunächst nicht ausgezahltem Fahrkostenersatz.

Gegenstand der im Jahre 1991 gegründeten Klägerin ist.... Am Stammkapital von 50.000 DM sind die Eheleute A. und B. X. mit je 20.000 DM und deren Sohn C. X. mit 10.000 DM beteiligt. Geschäftsführerin war bis zum 1. März 1993 B. X., seitdem ist A. X. Geschäftsführer.

In den mit den Geschäftsführern geschlossenen Verträgen wurde mit § 6 Nr. 3 ein Aufwendungsersatz wie folgt vereinbart: