FG Düsseldorf - Urteil vom 18.10.2005
6 K 1200/05 K,F
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; KStG (a.F.) § 27 Abs. 3 Satz 2 ; II. BVO § 20 Abs. 2 Satz 2 ;

Verdeckte Gewinnausschüttung; Verbilligte Wohnungsvermietung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Kostenmiete; Marktmiete; Eigenkapitalverzinsung; Mittelabfluss; Zeitpunkt - Zur Höhe der Eigenkapitalverzinsung bei verbilligter Überlassung privater Wohnräume an einen Gesellschafter-Geschäftsführer

FG Düsseldorf, Urteil vom 18.10.2005 - Aktenzeichen 6 K 1200/05 K,F

DRsp Nr. 2007/9068

Verdeckte Gewinnausschüttung; Verbilligte Wohnungsvermietung; Gesellschafter-Geschäftsführer; Kostenmiete; Marktmiete; Eigenkapitalverzinsung; Mittelabfluss; Zeitpunkt - Zur Höhe der Eigenkapitalverzinsung bei verbilligter Überlassung privater Wohnräume an einen Gesellschafter-Geschäftsführer

1. Aufwendungen einer GmbH für die Vermietung einer Wohnung an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer sind als verdeckte Gewinnausschüttung dem Einkommen hinzuzurechnen, soweit die Kostenmiete nach der II. BVO - ohne erhöhte AfA - zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags unterschritten wird. 2. Als unterster Wert der angemessenen Eigenkapitalverzinsung ist dabei der in § 20 Abs. 2 Satz 2 b II. BVO vorgesehene Zinsfuß von 6,5 v. H. zu berücksichtigen. 3. Im Falle der verbilligten Überlassung eines Wirtschaftsgutes tritt der für die Herstellung der Ausschüttungsbelastung maßgebliche Mittelabfluss in dem Zeitpunkt ein, zu dem die Nutzung überlassen und üblicherweise das Entgelt gezahlt wird.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2 ; KStG (a.F.) § 27 Abs. 3 Satz 2 ; II. BVO § 20 Abs. 2 Satz 2 ;

Tatbestand: