FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 19.09.2023
8 K 8207/20
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) als Vermögensminderung bei einer Kapitalgesellschaft bzgl. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.09.2023 - Aktenzeichen 8 K 8207/20

DRsp Nr. 2023/14202

Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) als Vermögensminderung bei einer Kapitalgesellschaft bzgl. Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis

Tenor

1.

Der Bescheid für 2014 über Körperschaftsteuer vom 23. Januar 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. September 2020 wird dahin gehend geändert, dass vom Ansatz einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von 420.374 € und einer Verbindlichkeit für Kapitalertragsteuer in Höhe von 110.873,51 € abgesehen wird sowie die Anschaffungskosten für das Grundstück B...-straße um 309.500 € erhöht werden und die Absetzungen für Abnutzung i.H.v. 2,5 % von 309.500 € erhöht werden.

2.

Der Haftungsbescheid über Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag für das Jahr 2014 vom 23. Januar 2020 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.September 2020 wird aufgehoben.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.

Die Revision wird zugelassen.

5.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten zu 64% und der Klägerin zu 36% auferlegt.

6.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

7.