FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.09.2023
6 K 6188/19
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Verdeckte Gewinnausschütung durch erfolgte Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft im Interesse ihres Gesellschafters

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2023 - Aktenzeichen 6 K 6188/19

DRsp Nr. 2023/16256

Verdeckte Gewinnausschütung durch erfolgte Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft im Interesse ihres Gesellschafters

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten nur noch über die Einordnung der von der Klägerin getragenen Kosten eines B...-Abonnements im Jahr 2014 als verdeckte Gewinnausschüttung sowie die Abziehbarkeit von Leasing- und Reparaturaufwendungen der Klägerin für einen ihrem Gesellschaftergeschäftsführer zur Verfügung gestellten C... in den Jahren 2012 bis 2014.

Die Klägerin ist eine im Jahr 2007 gegründete, im Handelsregister des Amtsgerichts D... unter HRB ... eingetragene Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin in den Streitjahren war Herr E..., der gleichzeitig auch ihr alleiniger Geschäftsführer war (nachfolgend: der Gesellschaftergeschäftsführer).

Der Gesellschaftergeschäftsführer war vor Gründung der Klägerin beruflich als stellvertretender Leiter der ... F... AG (2000 bis 2002) sowie als Leiter der Abteilung ...der G... AG (2002 bis 2007) tätig.

Unternehmensgegenstand der Klägerin laut Handelsregister ist die ...