FG Köln - Beschluss vom 08.12.2008
10 Ko 1455/08
Normen:
RVG -VV Nr. 1003; RVG -VV Nr. 1002;

Verdienen einer Erledigungsgebühr

FG Köln, Beschluss vom 08.12.2008 - Aktenzeichen 10 Ko 1455/08

DRsp Nr. 2009/3731

Verdienen einer Erledigungsgebühr

1. Die Erledigungsgebühr ist keine reine Erfolgsgebühr für eine allgemein auf Verfahrensförderung gerichtete Tätigkeit, sondern eine besondere Tätigkeitsgebühr, die anlässlich einer nichtstreitigen Erledigung im Rahmen des Klageverfahrens verdient werden kann. 2. Die mit einer zusätzlichen Beratungsleistung verbundene Prüfung, ob das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt werden soll, kann eine über die allgemeine Prozessführung hinausgehende Tätigkeit darstellen. 3. Ein entsprechendes Einwirken auf den Steuerpflichtigen, der außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits zuzustimmen, ist eine besondere Leistung, die nicht mit der allgemeinen Verfahrensgebühr abgegolten ist. 4. Eine nicht unwesentliche Einschränkung des ursprünglichen Klagebegehrens ist anzunehmen, wenn es um mehr als 10% eingeschränkt wird.

Normenkette:

RVG -VV Nr. 1003; RVG -VV Nr. 1002;

Tatbestand: