LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 25.03.2009
8/11 Sa 699/08
Normen:
BGB § 613a Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 14.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 58/07

Verdrängung einer Einheitsregelung mit kollektiver Bezugnahme durch BetriebsvereinbarungErkennbarkeit der Kollektivität einer Regelung durch den ArbeitnehmerPflicht des Arbeitgebers zur Übernahme von Beiträgen und Pauschalversteuerung einer Versicherung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.2009 - Aktenzeichen 8/11 Sa 699/08

DRsp Nr. 2021/6872

Verdrängung einer Einheitsregelung mit kollektiver Bezugnahme durch Betriebsvereinbarung Erkennbarkeit der Kollektivität einer Regelung durch den Arbeitnehmer Pflicht des Arbeitgebers zur Übernahme von Beiträgen und Pauschalversteuerung einer Versicherung

Eine vertragliche Einheitsregelung, die durch eine Betriebsvereinbarung verdrängt werden kann liegt nur vor, wenn dem Arbeitnehmer der kollektive Bezug erkennbar ist.Es genügt nicht, dass der Arbeitgeber in einer Vielzahl von Fällen gleichartige Zusagen macht. Das muss dem Arbeitnehmer auch erkennbar sein.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 14. März 2008 – 2 Ca 58/07 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a Abs. 1 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Beiträge für die Versicherung der Klägerin beim Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiersgewerbes (BVV) zu übernehmen.

Die Klägerin trat zum 01. April 1986 in die Dienste der A aufgrund eines schriftlichen Angebots der Beklagten vom 06. Februar 1986, das die Klägerin annahm. In diesem an die Klägerin mit persönlicher Anrede gerichteten Schreiben heißt es u. a.: