BVerfG - Beschluss vom 15.06.2023
2 BvL 11/14, 2 BvL 12/14
Normen:
EStG 2006 § 62 Abs. 2; EStG 2006 § 52 Abs. 61a S. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 19.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 112/13
FG Niedersachsen, vom 19.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 113/13

Vereinbarkeit der Beschränkung der Kindergeldberechtigung von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern auf bestimmte Aufenthaltstitel mit dem Grundgesetz; Unzulässigkeit der Richtervorlage wegen nicht ausreichend fundierter Begründung

BVerfG, Beschluss vom 15.06.2023 - Aktenzeichen 2 BvL 11/14, 2 BvL 12/14

DRsp Nr. 2023/14889

Vereinbarkeit der Beschränkung der Kindergeldberechtigung von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern auf bestimmte Aufenthaltstitel mit dem Grundgesetz; Unzulässigkeit der Richtervorlage wegen nicht ausreichend fundierter Begründung

Tenor

1.

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

2.

Die Vorlagen sind unzulässig.

Normenkette:

EStG 2006 § 62 Abs. 2; EStG 2006 § 52 Abs. 61a S. 2;

Gründe

Die beiden konkreten Normenkontrollen betreffen die Frage, ob die Beschränkung der Kindergeldberechtigung von nicht freizügigkeitsberechtigten Ausländern auf bestimmte Aufenthaltstitel in § 62 Abs. 2 EStG in der Fassung vom 13. Dezember 2006 (EStG 2006) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

1. Der in diesen Verfahren zur Prüfung vorgelegte § 62 Abs. 2 EStG 2006 macht den Kindergeldbezug für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer von Voraussetzungen abhängig, die zusätzlich zu denjenigen aus § 62 Abs. 1 EStG 2006 vorliegen müssen. Die Vorschrift lautet:

"(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1. eine Niederlassungserlaubnis besitzt,

2. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde

a) nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,