BGH - Beschluss vom 30.09.2021
AnwZ (Brfg) 20/21
Normen:
BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 1; VermAnlG § 2a; GewO § 34f Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AnwBl 2022, 106
NJW-RR 2022, 67
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 15.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 30/20

Vereinbarkeit des Betriebs einer Crowdinvesting-Plattform sowie der Vermittlung von Vermögensanlagen mit dem Anwaltsberuf

BGH, Beschluss vom 30.09.2021 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 20/21

DRsp Nr. 2021/17398

Vereinbarkeit des Betriebs einer Crowdinvesting-Plattform sowie der Vermittlung von Vermögensanlagen mit dem Anwaltsberuf

Die Anwaltskammer wird bei Bekanntwerden einer Tätigkeit im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO stets dem Rechtsanwalt zunächst eine Belehrung über deren Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts erteilen und ihm Gelegenheit geben, die Tätigkeit aufzugeben und den Widerruf der Zulassung zu vermeiden.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das am 15. Januar 2021 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 73 Abs. 2 Nr. 1; VermAnlG § 2a; GewO § 34f Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.