BVerfG - Beschluss vom 23.06.2010
2 BvR 2559/08
Normen:
StGB § 263; StGB § 266 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 2; BGB § 252; SGB V § 4 Abs. 4; KWG § 18;
Fundstellen:
WM 2010, 1663
Vorinstanzen:
BGH, vom 29.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StR 587/07
LG Darmstadt, vom 14.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 712 Js 5213/04

Vereinbarkeit des Tatbestands der Untreue gem. § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG; Erforderlichkeit einer Ausräumung von Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Strafnormen durch eine Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung durch die Rechtsprechung; Erhöhung der verfassungsgerichtlichen Kontrolldichte aufgrund des in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden strengen Gesetzesvorbehalts; Gerichtliche Pflicht zur konkreten Ermittlung und Bezifferung der Höhe nach eines durch eine Handlung i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB entstandenen Nachteils; Verfassungsmäßigkeit einer Annahme eines Nachteils i.S.d. Untreuetatbestands aufgrund eines Gefährdungsschadens bzw. einer schadensgleichen Vermögensgefährdung

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2010 - Aktenzeichen 2 BvR 2559/08 - Aktenzeichen 2 BvR 105/09 - Aktenzeichen 2 BvR 491/09

DRsp Nr. 2010/19175

Vereinbarkeit des Tatbestands der Untreue gem. § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG; Erforderlichkeit einer Ausräumung von Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Strafnormen durch eine Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung durch die Rechtsprechung; Erhöhung der verfassungsgerichtlichen Kontrolldichte aufgrund des in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden strengen Gesetzesvorbehalts; Gerichtliche Pflicht zur konkreten Ermittlung und Bezifferung der Höhe nach eines durch eine Handlung i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB entstandenen Nachteils; Verfassungsmäßigkeit einer Annahme eines Nachteils i.S.d. Untreuetatbestands aufgrund eines Gefährdungsschadens bzw. einer schadensgleichen Vermögensgefährdung

1 Der Untreuetatbestand des § 266 Abs. 1 StGB ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren.2 Die Rechtsprechung ist gehalten, Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Strafnormen durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot).3 Der in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende strenge Gesetzesvorbe- halt erhöht die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte.

Tenor

Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.