BGH, vom 29.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 StR 587/07
LG Darmstadt, vom 14.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 712 Js 5213/04
Vereinbarkeit des Tatbestands der Untreue gem. § 266 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG; Erforderlichkeit einer Ausräumung von Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Strafnormen durch eine Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung durch die Rechtsprechung; Erhöhung der verfassungsgerichtlichen Kontrolldichte aufgrund des in Art. 103 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommenden strengen Gesetzesvorbehalts; Gerichtliche Pflicht zur konkreten Ermittlung und Bezifferung der Höhe nach eines durch eine Handlung i.S.d. § 266 Abs. 1 StGB entstandenen Nachteils; Verfassungsmäßigkeit einer Annahme eines Nachteils i.S.d. Untreuetatbestands aufgrund eines Gefährdungsschadens bzw. einer schadensgleichen Vermögensgefährdung
Vereinbarkeit des Tatbestands der Untreue gem. § 266 Abs. 1Strafgesetzbuch (StGB) mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2GG; Erforderlichkeit einer Ausräumung von Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Strafnormen durch eine Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung durch die Rechtsprechung; Erhöhung der verfassungsgerichtlichen Kontrolldichte aufgrund des in Art. 103 Abs. 2GG zum Ausdruck kommenden strengen Gesetzesvorbehalts; Gerichtliche Pflicht zur konkreten Ermittlung und Bezifferung der Höhe nach eines durch eine Handlung i.S.d. § 266 Abs. 1StGB entstandenen Nachteils; Verfassungsmäßigkeit einer Annahme eines Nachteils i.S.d. Untreuetatbestands aufgrund eines Gefährdungsschadens bzw. einer schadensgleichen Vermögensgefährdung
1 Der Untreuetatbestand des § 266 Abs. 1StGB ist mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2GG zu vereinbaren.2 Die Rechtsprechung ist gehalten, Unklarheiten über den Anwendungsbereich von Strafnormen durch Präzisierung und Konkretisierung im Wege der Auslegung nach Möglichkeit auszuräumen (Präzisierungsgebot).3 Der in Art. 103 Abs. 2GG zum Ausdruck kommende strenge Gesetzesvorbe- halt erhöht die verfassungsgerichtliche Kontrolldichte.
Tenor
Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
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