BGH - Urteil vom 21.04.2022
I ZR 214/20
Normen:
BGB § 138 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1; AGBG a.F. § 8; UrhG § 31 Abs. 5;
Fundstellen:
GRUR 2022, 1158
MDR 2022, 1231
NJW 2022, 2614
WRP 2022, 983
ZIP 2022, 2184
ZUM 2022, 658
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 111/17
OLG Düsseldorf, vom 25.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen VI-U (Kart) 17/20

Vereinbarung der Pauschalvergütung im Produktionsvertrag als Gegenleistung für die im Verlagsvertrag vereinbarte Überlassung der Verlagsrechte (hier: u.a. Filmmusiken für die Fernsehserie Dr. Stefan Frank); Sittenwidrigkeit eines gegenseitigen Vertrags als wucherähnliches Rechtsgeschäft; Einstufung der Vergütungspflicht als vertragliche Hauptleistungspflicht i.R.d. Vergütungsregelung zum Pauschalhonorar und zum Anteil an den GEMA-Tantiemen

BGH, Urteil vom 21.04.2022 - Aktenzeichen I ZR 214/20

DRsp Nr. 2022/9267

Vereinbarung der Pauschalvergütung im Produktionsvertrag als Gegenleistung für die im Verlagsvertrag vereinbarte Überlassung der Verlagsrechte (hier: u.a. Filmmusiken für die Fernsehserie "Dr. Stefan Frank"); Sittenwidrigkeit eines gegenseitigen Vertrags als wucherähnliches Rechtsgeschäft; Einstufung der Vergütungspflicht als vertragliche Hauptleistungspflicht i.R.d. Vergütungsregelung zum Pauschalhonorar und zum Anteil an den GEMA-Tantiemen

a) Für die Beurteilung, ob Verträge über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik und deren Verlag wegen eines auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB sind, ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt nicht absehbare Entwicklungen bleiben außer Betracht.b) Die in Form Allgemeiner Geschäftsbedingungen in einem Vertrag über die Komposition und Produktion von Musik für eine Fernsehserie sowie die Einräumung der Nutzungsrechte an der Musik vorgesehene Verpflichtung zum Abschluss eines Verlagsvertrags unterliegt nach § 8 AGBG aF (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) als privatautonome Gestaltung des vertraglichen Leistungsprogramms nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle.

Tenor