BGH - Beschluss vom 29.06.2017
V ZB 144/16
Normen:
BGB § 183; BGB § 878; ErbbauRG § 5 Abs. 1; ErbbauRG § 6 Abs. 1; GBO § 29;
Fundstellen:
DNotZ 2018, 440
FGPrax 2017, 241
MDR 2017, 1237
MietRB 2018, 12
NJW 2017, 8
NotBZ 2018, 46
WM 2018, 1746
Vorinstanzen:
AG Memmingen, vom 04.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Bx-684-10
OLG München, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 34 Wx 191/16

Vereinbarung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts durch den Erbbauberechtigten; Unwiderruflichkeit der erteilten Zustimmung bei Wirksamwerden der schuldrechtlichen Vereinbarung über die Veräußerung; Ausschluss der Widerruflichkeit der Zustimmung nach Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts

BGH, Beschluss vom 29.06.2017 - Aktenzeichen V ZB 144/16

DRsp Nr. 2017/14343

Vereinbarung der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts durch den Erbbauberechtigten; Unwiderruflichkeit der erteilten Zustimmung bei Wirksamwerden der schuldrechtlichen Vereinbarung über die Veräußerung; Ausschluss der Widerruflichkeit der Zustimmung nach Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts

ErbbauRG § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Ist als Inhalt des Erbbaurechts vereinbart, dass der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf, wird die erteilte Zustimmung unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 werden der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 34. Zivilsenat - vom 29. September 2016 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Memmingen - Grundbuchamt - vom 4. Mai 2016 aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Vollzug des Eintragungsantrages des Beteiligten zu 1 vom 15. April 2016 nicht aus den in der Zwischenverfügung vom 4. Mai 2016 angegebenen Gründen zu verweigern.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Normenkette:

BGB § 183; BGB § 878; ErbbauRG § 5 Abs. 1; ErbbauRG § 6 Abs. 1; GBO § 29;

Gründe

I.