Gedacht als Liquiditätshilfe wurde in 2020 ein vorläufiger Verlustrücktrag eingeführt (§ 111 EStG). So kann auf Antrag bei der Steuerfestsetzung für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2019 pauschal ein Betrag i.H.v. 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen werden. Die wichtigsten Informationen zum Verfahren haben wir Ihnen in diesem Beitrag zusammengestellt.
Ergibt sich bei der Steuererklärung für das Jahr 2020 ein Verlust, kommt ein Verlustrücktrag in das Jahr 2019 in Betracht. Der Gesetzgeber hat die Höchstgrenzen für den Verlustrücktrag von bisher 1 Mio. € auf 5 Mio. € bzw. von 2 Mio. € auf 10 Mio. € bei zusammen veranlagten Ehegatten angehoben.
Wenn Unternehmer ihre Steuererklärung 2020 noch nicht fertigstellen konnten, kommt ein vorläufiger Verlustrücktrag nach 2019 in Betracht. Auf Antrag wird bei der Einkommensteuerfestsetzung für den VZ 2019 pauschal ein Betrag i.H.v. mindestens 30 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des VZ 2019 als Verlustrücktrag aus 2020 abgezogen (vorläufiger Verlustrücktrag für 2020, § 111 EStG). Dabei sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG nicht zu berücksichtigen.
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