BGH - Beschluss vom 23.06.2022
V ZB 32/21
Normen:
ZVG § 180 Abs. 1;
Fundstellen:
DNotZ 2022, 947
FamRZ 2022, 1548
MDR 2022, 1306
NJW-RR 2022, 1365
NZM 2022, 809
NotBZ 2022, 458
WM 2022, 1693
Vorinstanzen:
AG Neuruppin, vom 11.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 157/20
LG Neuruppin, vom 19.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 39/21

Vereinigung der Miteigentumsanteile an einem Grundstück in der Hand eines Eigentümers; Sicherung des Anspruchs des Übertragenden auf Rückübereignung eines Miteigentumsanteils durch Vormerkung; Teilungsversteigerung des Grundstücks in analoger Anwendung von § 180 Abs. 1 ZVG

BGH, Beschluss vom 23.06.2022 - Aktenzeichen V ZB 32/21

DRsp Nr. 2022/12462

Vereinigung der Miteigentumsanteile an einem Grundstück in der Hand eines Eigentümers; Sicherung des Anspruchs des Übertragenden auf Rückübereignung eines Miteigentumsanteils durch Vormerkung; Teilungsversteigerung des Grundstücks in analoger Anwendung von § 180 Abs. 1 ZVG

Vereinigen sich die Miteigentumsanteile an einem Grundstück in der Hand eines Eigentümers und wird ein Anspruch des Übertragenden auf Rückübereignung eines Miteigentumsanteils durch Vormerkung gesichert, kommt eine Teilungsversteigerung des Grundstücks in analoger Anwendung von § 180 Abs. 1 ZVG nicht in Betracht.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss des Landgerichts Neuruppin - 2. Zivilkammer - vom 19. Mai 2021 aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 11. Januar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Normenkette:

ZVG § 180 Abs. 1;

Gründe

I.