BFH - Beschluss vom 25.06.2019
X B 96/18
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 6; EStG § 10d Abs. 1 Satz 3, Satz 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2019, 911
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 87/17

Verfahren bei Festsetzung des VerlustrücktragsAuslegung eines nicht eindeutigen Antrags durch das Finanzamt

BFH, Beschluss vom 25.06.2019 - Aktenzeichen X B 96/18

DRsp Nr. 2019/11196

Verfahren bei Festsetzung des Verlustrücktrags Auslegung eines nicht eindeutigen Antrags durch das Finanzamt

1. NV: Die Entscheidung im Verlustrücktragsjahr setzt neben der Bestimmung der Höhe des Gesamtbetrags der Einkünfte auch Aussagen zur Höhe des Verlustrücktrags voraus. 2. NV: Ist dem Antrag des Steuerpflichtigen die Höhe des zu berücksichtigenden Verlustrücktrags nicht eindeutig und zweifelsfrei zu entnehmen, hat das FA bzw. FG diese im Wege der rechtsschutzgewährenden Auslegung zu bestimmen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 06.06.2018 - 4 K 87/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 6, § 119 Nr. 6; EStG § 10d Abs. 1 Satz 3, Satz 6;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erzielte im Streitjahr 2010 gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Zimmerei. Da er seine Einkommensteuererklärung nicht einreichte, schätzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) die Besteuerungsgrundlagen.