I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. November 2022 wird geändert.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... ... der Gemarkung ... Er begehrt die Feststellung, dass die Forderung aus einem Beitragsbescheid des Beklagten für die Herstellung der Wasserversorgung auf diesem Grundstück vom 5. November 1987 in Höhe von 61.319,03 DM/31.351,92 EUR, die mit Bescheid des Beklagten vom 9. November 1987 wegen landwirtschaftlicher Nutzung der Grundstücksfläche gestundet wurde, durch Verjährung erloschen ist.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|