BGH - Beschluss vom 11.03.2021
1 StR 470/20
Normen:
EStG § 11 Abs. 2 S. 1; EStG § 4 Abs. 4;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 19
BB 2022, 2910
wistra 2022, 113
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 30.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 113 Js 1609/13 118 Js 364/16 112 KLs 6/19

Verfahren wegen Steuerhinterziehung und Verstoßes gegen das Antidopinggesetz

BGH, Beschluss vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 1 StR 470/20

DRsp Nr. 2021/10105

Verfahren wegen Steuerhinterziehung und Verstoßes gegen das Antidopinggesetz

1. Nach dem Kompensationsverbot gemäß § 370 Abs. 4 Satz 3 AO liegt eine Steuerhinterziehung grundsätzlich auch dann vor, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden können.2. Ermäßigungsgründe und Steuervorteile, die wegen des Kompensationsverbots nicht berücksichtigungsfähig sind, können aber im Rahmen der Strafzumessung strafmildernd einzustellen sein, weil dem Täter einer Steuerhinterziehung nur die verschuldeten (steuerlichen) Auswirkungen der Tat zur Last zu legen sind.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. April 2020 im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 2 S. 1; EStG § 4 Abs. 4;

Gründe