Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. April 2020 im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 5 und 6 der Urteilsgründe mit den jeweils zugehörigen Feststellungen sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
2.Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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