1. Die Klage vom 27.02.2023 wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.
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