BayObLG - Urteil vom 16.11.2023
III-4-6/23
Normen:
BRAO § 33 Abs. 3 Nr. 1; BRAO § 43c Abs. 4 S. 2; FAO § 25 Abs. 1;

Verfahren zum Widerruf des Rechts zur Führung der Berufsbezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht nach dem Nichtbesuch von Fortbildungsveranstaltungen

BayObLG, Urteil vom 16.11.2023 - Aktenzeichen III-4-6/23

DRsp Nr. 2024/5275

Verfahren zum Widerruf des Rechts zur Führung der Berufsbezeichnung "Fachanwalt für Steuerrecht" nach dem Nichtbesuch von Fortbildungsveranstaltungen

1. Gemäß § 43c Abs. 4 S. 2 BRAO kann einem Rechtsanwalt die Befugnis, die Bezeichnung als Fachanwalt für Steuerrecht zu führen, entzogen werden, wenn er die gemäß § 15 FAO vorgeschriebenen Fortbildungen nicht wahrnimmt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Fachanwalt für Steuerrecht drei Jahre seiner Fortbildungsverpflichtung nicht vollständig nachgekommen ist. 2. Bei der Entscheidung, ob eine Rechtsanwaltskammer einen Widerruf der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, auszusprechen hat, ist regelmäßig von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen, wenn der Fachanwalt eine vorgeschriebene Fortbildung nicht absolviert hat und keine besonderen Gründe vorliegen, die einen Verstoß gegen diese Pflicht entschuldigen.

Tenor

1. Die Klage vom 27.02.2023 wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Der Streitwert wird auf 12.500 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 33 Abs. 3 Nr. 1; BRAO § 43c Abs. 4 S. 2; FAO § 25 Abs. 1;

Tatbestand