LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.10.2018
5 Ta 126/18
Normen:
RVG § 32 Abs. 1; RVG § 33; GKG § 63 Abs. 2; GKG § 45 Abs. 2; BetrVG § 99;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 1/18

Verfahrensbezogene Ermittlung des Gegenstandswerts für anwaltliche TätigkeitWerterhöhung auch durch nicht entschiedenen Hilfsantrag5000 Euro Streitwert bei Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.10.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 126/18

DRsp Nr. 2021/7305

Verfahrensbezogene Ermittlung des Gegenstandswerts für anwaltliche Tätigkeit Werterhöhung auch durch nicht entschiedenen Hilfsantrag 5000 Euro Streitwert bei Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG

1. Die Ermittlung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG erfolgt verfahrensbezogen. Eine verfahrensübergreifende Bewertung wäre mit der Systematik der Bemessung der Gebühren nach dem RVG unvereinbar.2. Außerhalb der Wertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG und der Erstreckung auf die Rechtsanwaltsgebühren gemäß § 32 Abs. 1 RVG ist im Rahmen der Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit gemäß § 33 RVG ein Hilfsantrag - von Fällen wirtschaftlicher Identität im Verhältnis zum Hauptantrag abgesehen - auch dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn über diesen keine gerichtliche Entscheidung ergeht oder dieser nicht mitverglichen wird, weil § 45 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 4 GKG insoweit weder direkt noch analog anwendbar ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberinnen wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Freiburg vom 27.07.2018 - 1 BV 1/18 - dahingehend abgeändert, dass der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit der Rechtsanwaltskanzlei Ba. von 10.000,00 EUR auf 7.500,00 EUR herabgesetzt wird.

2.