LG Bonn - Beschluss vom 26.05.2009
30 T 426/09
Normen:
HGB § 335 Abs. 4; GmbHG § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2009, 1342

Verfahrensfähigkeit der GmbH im Beschwerdeverfahren; unzulässige Beschwerde der Gesellschafter

LG Bonn, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 30 T 426/09

DRsp Nr. 2009/24445

Verfahrensfähigkeit der GmbH im Beschwerdeverfahren; unzulässige Beschwerde der Gesellschafter

1. Eine GmbH ist ohne Geschäftsführer nicht in der Lage, wirksam sofortige Beschwerde gegen eine Ordnungsgeldentscheidung nach § 335 HGB einzulegen. 2. Die Gesellschafter der GmbH können für diese nicht selbst sofortige Beschwerde nach § 335 HGB einlegen; sie können zwar selbst den oder die Geschäftsführer bestellen, haben aber nicht dessen Vertretungsbefugnis nach § 35 GmbHG; dies ergibt sich auch aus einem Umkehrschluss von § 35 Abs. 1 Satz 2 GmbHG in der seit 01.11.2008 geltenden Fassung des Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMig) vom 23. Oktober (BGBl. l S. 2026).

Die sofortige Beschwerde vom 20.11.2008 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

HGB § 335 Abs. 4; GmbHG § 35 Abs. 1;

Gründe: