BFH - Beschluss vom 25.11.2005
XI B 1/05
Normen:
AO § 165 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 484
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 640/01

Verfahrensfehler - Vorläufigkeitsvermerk

BFH, Beschluss vom 25.11.2005 - Aktenzeichen XI B 1/05

DRsp Nr. 2006/1294

Verfahrensfehler - Vorläufigkeitsvermerk

1. Verfahrensfehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht.2. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt die genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre.3. Ein Vorläufigkeitsvermerk kann aufgenommen werden, wenn ein Sachverhalt - wie z. B. die Frage der sog. Liebhaberei - erst aufgrund einer mehrjährigen, über den einzelnen Veranlagungszeitraum hinausgehenden Betrachtung beurteilt werden kann. Ein Verfahrensmangel liegt darin nicht.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: