BFH - Beschluss vom 22.12.2011
XI B 17/11
Normen:
FGO § 116 Abs. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 818
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 238/07

Verfahrensfehler durch ein Finanzgericht im Falle eines Widerspruchs der Ausführungen des Gerichts zu einem klaren schriftlichen Vorbringen des Klägers im Klageverfahren; Verpflichtung des Finanzgerichts zur vollständigen und einwandfreien Berücksichtigung des Inhalts der ihm vorliegenden Akten

BFH, Beschluss vom 22.12.2011 - Aktenzeichen XI B 17/11

DRsp Nr. 2012/5452

Verfahrensfehler durch ein Finanzgericht im Falle eines Widerspruchs der Ausführungen des Gerichts zu einem klaren schriftlichen Vorbringen des Klägers im Klageverfahren; Verpflichtung des Finanzgerichts zur vollständigen und einwandfreien Berücksichtigung des Inhalts der ihm vorliegenden Akten

1. NV: § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verpflichtet des FG, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten vollständig und einwandfrei zu berücksichtigen. 2. NV: Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten i.S. einer Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde legt, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann. 3. NV: Das FG verstößt gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, wenn es ohne eigene tatsächliche Feststellungen zu treffen seiner Entscheidung allein die auf den Wortlaut der Satzung gestützte Annahme zugrunde legt, der Verein habe an seine Mitglieder individuelle entgeltliche Beratungsleistungen erbracht, obwohl der Verein dem im Klageverfahren klar widersprochen hat.