BFH - Beschluss vom 02.12.2005
XI B 2/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 596
Vorinstanzen:
FG München, vom 24.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2883/01

Verfahrensfehler i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

BFH, Beschluss vom 02.12.2005 - Aktenzeichen XI B 2/05

DRsp Nr. 2006/1295

Verfahrensfehler i. S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO

1. Verfahrensfehler i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße gegen das Gerichtsverfahrensrecht, die das FG bei der Handhabung seines Verfahrens begeht und die zur Folge haben, dass eine ordnungsmäßige Grundlage für die Entscheidung im Urteil fehlt, z. B. ein Verstoß gegen § 76 FGO oder gegen § 96 FGO; Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten, Verletzung des rechtlichen Gehörs etc.2. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: