BFH - Beschluss vom 02.08.2005
VIII B 226/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 104 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2227
BFH/NV 2005, 2227
Vorinstanzen:
FG München, vom 02.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 4057/02

Verfahrensmangel - verspäteter Eingang des Urteils auf der Geschäftsstelle

BFH, Beschluss vom 02.08.2005 - Aktenzeichen VIII B 226/03

DRsp Nr. 2005/18381

Verfahrensmangel - verspäteter Eingang des Urteils auf der Geschäftsstelle

Der Vortrag, das FG habe die Frist nach § 104 Abs. 2 2. Halbs. nicht beachtet, ist unschlüssig, wenn der Beschwerdeschrift keine substantiierten Erläuterungen dazu entnommen werden können, ob und in welcher Weise das FG-Urteil auf der Fristüberschreitung beruht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 104 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt nicht den Begründungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie ist deshalb zu verwerfen.

1. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend macht, das Finanzgericht (FG) habe die Frist nach § 104 Abs. 2 2. Halbsatz FGO, nach der ein nicht in der mündlichen Verhandlung verkündetes Urteil (bzw. die Urteilsformel) binnen zwei Wochen der Geschäftsstelle zu übergeben ist, nicht beachtet, kann dahinstehen, ob auch eine nur kurzfristige Überschreitung geeignet ist, einen Verfahrensmangel zu begründen. Der Vortrag ist jedenfalls deshalb unschlüssig, weil der Beschwerdeschrift keine substantiierten Erläuterungen dazu entnommen werden können, ob und in welcher Weise das vorinstanzliche Urteil auf der Fristüberschreitung beruht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; vgl. hierzu auch Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. August 2002 IV B 89/01, BFH/NV 2003, 177, 178, m.w.N.).