BFH - Beschluss vom 14.12.2005
XI B 24/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1102
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 26.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2689/03

Verfahrensmangel; unterlassene Beweiserhebung; grundsätzliche Bedeutung

BFH, Beschluss vom 14.12.2005 - Aktenzeichen XI B 24/05

DRsp Nr. 2006/8869

Verfahrensmangel; unterlassene Beweiserhebung; grundsätzliche Bedeutung

1. Die ordnungsgemäße Rüge der unterlassenen Beweiserhebung erfordert den Vortrag, warum diese nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem FG gerügt wurde bzw. aus welchem Grund dies nicht möglich oder zumutbar war.2. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war angestellter Oberarzt. Am 1. September 1994, kurz vor Vollendung seines 65. Lebensjahres, vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber, dass das Arbeitsverhältnis erst mit Vollendung des 72. Lebensjahres, also im September 2001, enden solle.