FG Hamburg - Beschluss vom 09.08.2012
4 V 72/12
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; ZK Art. 12;

Verfahrensrecht: Aussetzung der Vollziehung für verbindliche Zolltarifauskunft

FG Hamburg, Beschluss vom 09.08.2012 - Aktenzeichen 4 V 72/12

DRsp Nr. 2012/20273

Verfahrensrecht: Aussetzung der Vollziehung für verbindliche Zolltarifauskunft

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung einer verbindlichen Zolltarifauskunft ist unzulässig, weil sie keinen gegenüber dem Adressaten vollziehbaren Inhalt hat.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; ZK Art. 12;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin hat am 25.05.2011 Einspruch gegen die verbindliche Zolltarifauskunft (vZTA) des Antragsgegners vom 21.04.2011 eingelegt. Auf die Einspruchsentscheidung vom 23.03.2012, mit der der Antragsgegner den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen hat, erhob die Antragstellerin am 26.04.2012 Klage (Az. FG Hamburg 4 K 71/12), über die noch nicht entschieden ist, und beantragte zugleich Aussetzung der Vollziehung (AdV).

Der Antragsgegner macht geltend, der Antrag sei unzulässig, weil es zum einen an einem gemäß § 69 Abs. 4 FGO erforderlichen Antragsverfahren fehle und zum anderen eine vZTA kein vollziehbarer Verwaltungsakt sei. Die Antragstellerin meint, eine vZTA sei vollziehbar, denn sie schreibe eine Zollschuld fest.

II.

Der Antrag ist unzulässig und deshalb abzulehnen.

1. Für das finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren gilt auch in Zollsachen die Verfahrensvorschrift des § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO; vgl. BFH, Beschluss vom 22.11.1994, VII B 140/94).