Die Klägerin begehrt Erlass von Säumniszuschlägen.
I.
1. Die Klägerin ist angemeldeter Lieferer für Erdgas. Sie hat nach den Bestimmungen des § 39 Abs. 3 Energiesteuergesetzes (EnergieStG) aufgrund des von ihr gewählten Abrechnungsmodus monatliche Vorauszahlungen auf ihre Steuerschuld zu leisten. Am 31. Mai des folgenden Kalenderjahres ist jeweils die tatsächlich geschuldete Steuer anzumelden und unter Anrechnung der Vorauszahlung ist ein ggf. noch zu zahlender Restbetrag zum 25. Juni fällig.
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