BFH - Beschluss vom 18.01.2022
III B 108/21
Normen:
FGO § 115 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 119 Nr. 3;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 186
BFH/NV 2022, 606
DStRE 2022, 693
NJW 2022, 1479
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 20.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 226/20

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenAblehnung einer am Tag vor einer mündlichen Verhandlung beantragten TerminsverlegungAntrag auf Terminsänderung von einem Mitglied einer SozietätRechtlich und sachlich einfacher Kindergeldfall

BFH, Beschluss vom 18.01.2022 - Aktenzeichen III B 108/21

DRsp Nr. 2022/6027

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Ablehnung einer am Tag vor einer mündlichen Verhandlung beantragten Terminsverlegung Antrag auf Terminsänderung von einem Mitglied einer Sozietät Rechtlich und sachlich einfacher Kindergeldfall

1. NV: Wird ein Antrag auf Terminsänderung von einem Mitglied einer Sozietät gestellt, sind die Verhinderungsgründe für die Sozien auf Verlangen des Gerichts und gegebenenfalls —bei "in letzter Minute" gestellten Anträgen— auch ohne Aufforderung glaubhaft zu machen, es sei denn, die Verhinderungsgründe sind offenkundig. 2. NV: Es ist nicht offenkundig ausgeschlossen, dass sich ein Rechtsanwalt innerhalb von zwei Stunden in einen Kindergeldfall einarbeiten kann, wenn nur Kindergeld für einen Monat für ein Kind streitig ist und der Sachverhalt auch im Übrigen überschaubar sowie der Aktenumfang gering sind.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.07.2021 – 12 K 226/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 119 Nr. 3;

Gründe

I.