BFH - Beschluss vom 28.06.2022
II B 94/21
Normen:
FGO § 96 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1813
BFH/NV 2022, 1072
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 22.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 14128/19

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge der Verletzung rechtlichen GehörsBehandlung wiederholenden Vorbringens

BFH, Beschluss vom 28.06.2022 - Aktenzeichen II B 94/21

DRsp Nr. 2022/11220

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs Behandlung wiederholenden Vorbringens

1. NV: Die unterlassene Übermittlung eines wiederholenden Schriftsatzes stellt regelmäßig keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar. 2. NV: Ein Antrag ist im Allgemeinen sachdienlich, wenn er dem Gericht ermöglicht, über das sachliche Anliegen des Klägers zu entscheiden.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.09.2021 – 14 K 14128/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Klägerin und Kläger) sind Miterben nach ihrem 2015 verstorbenen, im Zeitpunkt seines Todes unter Betreuung stehenden Bruder. Der Bruder war neben weiteren Familienangehörigen Miterbe nach seinem im Jahre 1945 verstorbenen Vater. Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt —FA—) setzte gegenüber beiden Klägern Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte dabei jeweils Verbindlichkeiten aus einer Ausgleichsverpflichtung des Bruders gegenüber der Erbengemeinschaft nach dem Vater. Deren Höhe ist zwischen den Beteiligten streitig.