BFH - Beschluss vom 05.08.2022
VI B 65/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2006
BFH/NV 2022, 1185
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 08.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 211/19

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerwertung mittelbarer BeweismittelRecht auf umfassende Information über den Prozessstoff für ehrenamtliche Richterinnen und Richter

BFH, Beschluss vom 05.08.2022 - Aktenzeichen VI B 65/21

DRsp Nr. 2022/12632

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verwertung mittelbarer Beweismittel Recht auf umfassende Information über den Prozessstoff für ehrenamtliche Richterinnen und Richter

1. NV: Das FG ist nicht verpflichtet, den Inhalt der ihm vorliegenden Akten, die es zur Aufklärung des Sachverhalts berücksichtigen will, in der mündlichen Verhandlung zu verlesen oder sonst (ausdrücklich) zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen. 2. NV: Ehrenamtliche Richterinnen und Richter haben ein Recht auf umfassende Information über den Prozessstoff. Diesem Informationsanspruch wird regelmäßig durch den Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung und dem Gespräch während der Beratung Genüge getan. 3. NV: Zu einem Rechtsstreit des Arbeitnehmers über die Höhe der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ist der Arbeitgeber nicht notwendig beizuladen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 08.07.2021 – 2 K 211/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unbegründet und zurückzuweisen.

1. Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der () wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen.