BAG - Urteil vom 12.10.2021
9 AZR 577/20 (B)
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BGB § 362 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Metallindustrie Nr. 260
AuR 2022, 238
BB 2022, 948
EzA TVG _ 4 Metallindustrie Nr. 168
EzA-SD 2022, 11
Vorinstanzen:
LAG München, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 392/20
ArbG Regensburg, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2315/19

Verfall des übergesetzlichen Urlaubs bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch TarifrechtKeine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei Befristung des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs nach Tarifrecht

BAG, Urteil vom 12.10.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 577/20 (B)

DRsp Nr. 2022/4481

Verfall des übergesetzlichen Urlaubs bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch Tarifrecht Keine Mitwirkungsobliegenheit des Arbeitgebers bei Befristung des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs nach Tarifrecht

Orientierungssätze: 1. Abweichend von § 7 Abs. 3 BUrlG etabliert § 18 A Nr. 7 Satz 1 MTV ein Fristensystem, das den Verfall des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaubs am 31. März des dem Urlaubsjahr folgenden Jahres zulässigerweise auch in den Fällen vorsieht, in denen der Arbeitnehmer krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist (Rn. 26). 2. Die Befristung des Urlaubsanspruchs ist nicht von der Erfüllung der für den gesetzlichen Mindesturlaub bestehenden Aufforderungs- und Hinweisobliegenheiten des Arbeitgebers abhängig. Der MTV weist die Initiativlast für die Verwirklichung des übergesetzlichen Urlaubs in § 18 A Nr. 7 Satz 1 MTV abweichend von § 7 Abs. 1 BUrlG dem Arbeitnehmer zu (Rn. 29).

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 11. August 2020 - 7 Sa 392/20 - wird zurückgewiesen, soweit der Kläger die Beklagte auf Zahlung eines 531,80 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2019 übersteigenden Betrags in Anspruch nimmt.