BAG - Beschluss vom 12.10.2021
9 AZR 577/20 (A)
Normen:
AEUV Art. 267; RL 2003/88/EG Art. 7 Abs. 1; GRC Art. 31 Abs. 2; BUrlG § 1; BUrlG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 3; BUrlG § 7 Abs. 4;
Fundstellen:
AP BUrlG _ 7 Nr. 104
NZA 2022, 1198
Vorinstanzen:
LAG München, vom 11.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 392/20
ArbG Regensburg, vom 12.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2315/19

Verfall des Urlaubsanspruchs nach Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell der AltersteilzeitMitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers vor Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit

BAG, Beschluss vom 12.10.2021 - Aktenzeichen 9 AZR 577/20 (A)

DRsp Nr. 2022/4771

Verfall des Urlaubsanspruchs nach Beginn der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit Mitwirkungsobliegenheiten des Arbeitgebers bei der Verwirklichung des Urlaubsanspruchs des Arbeitnehmers vor Beginn der Freistellungsphase der Altersteilzeit

1. Die Arbeitsvertragsparteien bestimmen mit dem Abschluss eines Altersteilzeitvertrags im Blockmodell den Zeitraum, binnen dessen dem Arbeitnehmer Urlaub gewährt werden kann. Die Freistellungsvereinbarung als integraler Bestandteil eines Blockmodells ist dann kausal dafür, dass bei Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers eine Nachgewährung des Urlaubs rechtlich und faktisch nicht mehr möglich ist. Bei einem Verfall des Urlaubsanspruchs entstünde dann auch kein Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG. Diese Rechtsfrage ist vorab vom EuGH unter unionsrechtlichem Blickwinkel zu entscheiden. 2. Regelmäßig ist dem Arbeitgeber die Berufung auf die Befristung und das Erlöschen des Urlaubsanspruchs versagt, wenn er seine Aufforderungs- und Hinweispflichten nicht erfüllt hat, denn ein verständiger Arbeitnehmer hätte bei gebotener Aufforderung und Unterrichtung seinen Urlaub typischerweise rechtzeitig vor dem Verfall beantragt, also noch in der Arbeitsphase der Altersteilzeit.