BGH - Urteil vom 29.11.2017
2 StR 271/17
Normen:
BGB § 718 Abs. 1; EGStGB Art. 316h; EGStPO § 14; StGB a.F. § 73 Abs. 1 S. 1; StGB § 14;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 105
wistra 2018, 176
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.11.2016

Verfallsanordnung gegen den Täter; Erstreckung des Verfalls auf die Surrogate des Erlangten; Vermögensmehrung bei einem Drittbegünstigten; Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Strafaussetzung zur Bewährung

BGH, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 2 StR 271/17

DRsp Nr. 2018/1256

Verfallsanordnung gegen den Täter; Erstreckung des Verfalls auf die Surrogate des Erlangten; Vermögensmehrung bei einem Drittbegünstigten; Bestechung im geschäftlichen Verkehr; Strafaussetzung zur Bewährung

Kommt das aus der Tat unmittelbar erlangte "etwas" ausschließlich dem Drittbegünstigten zugute, scheidet eine Verfallsanordnung gegenüber dem Täter, der keinen unmittelbaren Tatvorteil erlangt hat, aus. Dies gilt auch dann, wenn der Täter die (legale) Möglichkeit hat, auf das Vermögen des Drittbegünstigten zuzugreifen. Lediglich in Ausnahmefällen kommt eine Verfallsanordnung gegen den Täter in Betracht, wenn der Dritte in Form einer juristischen Person nur als formaler Mantel genutzt wird und eine Trennung zwischen Täter- und Gesellschaftsvermögen tatsächlich nicht existiert.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2016 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Normenkette:

BGB § 718 Abs. 1; EGStGB Art. 316h; EGStPO § 14; StGB a.F. § 73 Abs. 1 S. 1; StGB § 14;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung im geschäftlichen Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt und eine Kompensationsentscheidung getroffen.