BVerfG - Kammerbeschluss vom 20.12.2018
2 BvR 2570/16
Normen:
GG Art. 2 Abs. 2 S. 2; GG Art. 20 Abs. 3; BVerfGG § 93c Abs. 1 S. 1; RVG § 14 Abs. 1; RVG § 37 Abs. 2 S. 2; StGB § 63; StGB § 67d Abs. 2; StGB § 67d Abs. 3 S. 1; StGB § 67d Abs. 6 S. 2-3;
Vorinstanzen:
LG Lübeck, vom 26.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 StVK 38/16
SchlHOLG, vom 14.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ws 266/16

Verfassungsbeschwerde betreffend der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung eines wegen Totschlags Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Beschluss über die Anordnung der Fortdauer einer bereits langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus

BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 2 BvR 2570/16

DRsp Nr. 2019/5368

Verfassungsbeschwerde betreffend der Anordnung der Fortdauer der Unterbringung eines wegen Totschlags Verurteilten in einem psychiatrischen Krankenhaus; Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Beschluss über die Anordnung der Fortdauer einer bereits langandauernder Unterbringungen in einem psychiatrischen Krankenhaus

1. Tragen die Gründe einer Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63, § 67d Abs. 2 StGB) den gesetzlichen Maßstäben nicht Rechnung, so führt dies dazu, dass die Freiheit der Person des Untergebrachten auf solcher Grundlage nicht rechtmäßig eingeschränkt werden kann. Sein Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG ist verletzt, weil es an einer verfassungsrechtlich tragfähigen Grundlage für die Unterbringung fehlt.2. Notwendig ist für die Entscheidung über die Fortdauer einer bereits außergewöhnlich lange währenden Unterbringung eine hinreichend begründete Konkretisierung der vom Untergebrachten ausgehenden Gefahr zukünftiger rechtswidriger Taten. Zudem muss dargelegt werden, inwiefern die von ihm ausgehende Gefahr das angesichts der Dauer der Unterbringung zunehmende Gewicht seines Freiheitsanspruchs aufzuwiegen vermag.

Tenor