Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. August 2009 -
Die Entscheidungen werden aufgehoben und die Sache wird an das Verwaltungsgericht Leipzig zurückverwiesen.
Damit wird der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. September 2011 -
Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
3.Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwerfung von Befangenheitsanträgen unter Mitwirkung der abgelehnten Kammervorsitzenden in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
I.
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