BVerfG - Beschluss vom 11.03.2013
1 BvR 2853/11
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 44 ff.;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2013, 583
Vorinstanzen:
OVG Sachsen, vom 27.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 186/10
VG Leipzig, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1216/06
VG Leipzig, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1216/06
VG Leipzig, vom 20.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1216/06

Verfassungsbeschwerde betreffend die Verwerfung von Befangenheitsanträgen unter Mitwirkung der abgelehnten Kammervorsitzenden in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

BVerfG, Beschluss vom 11.03.2013 - Aktenzeichen 1 BvR 2853/11

DRsp Nr. 2013/17724

Verfassungsbeschwerde betreffend die Verwerfung von Befangenheitsanträgen unter Mitwirkung der abgelehnten Kammervorsitzenden in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

Tenor

1.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. August 2009 - 5 K 1216/06 - (erster Befangenheitsantrag), der Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. August 2009 - 5 K 1216/06 - (zweiter Befangenheitsantrag) und das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 20. August 2009 - 5 K 1216/06 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

Die Entscheidungen werden aufgehoben und die Sache wird an das Verwaltungsgericht Leipzig zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. September 2011 - 4 A 186/10 - gegenstandslos.

2.

Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

3.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2; ZPO §§ 44 ff.;

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwerfung von Befangenheitsanträgen unter Mitwirkung der abgelehnten Kammervorsitzenden in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

I.